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Neben der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft gewinnt die Lebenspartnerschaft zusehends an Bedeutung. Dabei handelt es sich um eine eheähnliche Lebensgemeinschaft von zwei nicht verheirateten Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts.
Verstirbt die versicherte Person, so hat die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner in folgenden Fällen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente:
Ein allfälliger Anspruch auf Vorsorgeleistungen setzt zudem voraus, dass uns bereits zu Lebzeiten der versicherten Person ein von beiden Partnern unterschriebener Lebenspartnervertrag – im Original – zugestellt wurde. Die Höhe der Lebenspartnerrente wird wie die Ehegattenrente berechnet.
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Merkblatt «Anspruch auf Lebenspartnerrente inkl. Vertragsvorlage».
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